Autorecht

Autorecht

Das Autorecht beinhaltet neben dem Verkehrsrecht sämtliche Rechtsgebiete rund um das Auto/Fahrzeug:

  • Autokauf /-verkauf
  • Führerscheinerwerb/-verlust
  • Leasing
  • Unfallabwicklung gegenüber Versicherungen
  • Werkstattbetrieb und Reparatur
  • Bußgeld-/Verkehrsstrafrecht

Die tägliche Arbeit in diesen Bereichen mit weit über 1.000 Verkehrsunfallschäden sowie zahlreichen Bußgeld- und Strafverfahren und eine langjährige Betreuung von Autohäusern und Reparaturwerkstätten, aber auch betroffener Kunden, sowie regelmäßige Fortbildungen und die Mitgliedschaft im Anwaltsnetzwerk „Rechtsrad“ ermöglichen eine schnelle und effiziente Bearbeitung jedes Mandats. Eine langjährige und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Angehörigen angrenzender Berufsfelder, z.B. Sachverständigen und Ärzten, unterstützt dies und bietet Lösungen auch für schwierige Fälle.

Autohäuser

Autohäuser und Werkstattbetriebe sitzen meist „zwischen den Stühlen“, da sie das Interesse haben, ihre Kunden zufrieden zu stellen, sich dafür aber häufig mit Dritten auseinandersetzen müssen (Hersteller/Fremdfirma/Versicherung etc.) und daher besonders auf spezielle Kenntnisse dieser Materien angewiesen sind.

Unsere Erfahrung im Umgang mit Versicherungen und die Kenntnis dessen, was machbar ist, sowie die Kenntnis der Branchen sind die Garanten dafür, auch solche Fälle im Sinne Ihres Kunden zu bearbeiten und Ihnen einen zufriedenen Kunden zu verschaffen, der bekanntlich die beste Empfehlung ist.

Da das im Sommer diesen Jahres in Kraft tretende Rechtsdienstleistungsgesetz auch hier völlig neue Konstellationen der Zusammenarbeit ermöglichen wird, sind Kooperationen und passende Lösungen für Ihre Bedürfnisse erstmals denkbar und werden von uns angeboten.

Das Anwaltsnetzwerk „rechtsrad“ ist für solche Fälle des B-2-B prädestiniert und spezialisiert.

Siehe auch  www.rechtsrad.net in Kooperation mit www.rechtundraeder.de

Um Ihre individuellen Bedürfnisse erkennen und aufgreifen zu können, ist ein persönliches Gespräch unumgänglich. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Gerne besuchen wir Sie für ein individuelles Gespräch oder übersenden Ihnen unser Kooperationskonzept.

Schließlich bieten wir neben den auf dieser Homepage angesprochenen Themenbereiche des Autorechts auch die Möglichkeit von Schulungen in Ihrem Hause zu allen interessanten Themen des Autorechts.

Daneben beschäftigen wir uns auch mit dem Händlervertragsrecht und den sonstigen rechtlichen Konstellationen, die für Autohäuser typisch sind.

Autokauf

Kaum ein anderer Bereich des Kaufrechts hat soviel zur Rechtssprechung beigetragen, wie der Autokauf. Sei es beim Kauf eines Neufahrzeugs oder beim Kauf eines Gebrauchten, die Probleme sind zahlreich.

In beiden Fällen handelt es sich um Kaufverträge, dennoch ist die Ausgangskonstellation unterschiedlich und daher getrennt zu betrachten.

Neuwagenkauf

Beim Neuwagenkauf wird der Vertrag mit einem Händler geschlossen, der etwas Neues verkauft, zu dem es Prospekte gibt und das (meist) mit einer Herstellergarantie ausgestattet ist. Hier gibt es zahlreiche Fragen zu den Eigenschaften, die ein Neufahrzeug erfüllen muss und/oder die sich aus dem Prospekt ergeben oder etwa in Bezug auf die Neuwertigkeit bei Tageszulassungen, Standzeiten etc. Problematisch können auch Mängel sein, die nicht auf das Fahrzeug an sich, sondern auf die Serie zurückzuführen sind. Was muss sich der Käufer gefallen lassen, was darf der Händler vorgeben?

Gebrauchtwagenkauf

Hier ist die Situation insofern anders, als der Wagen bereits einige Zeit gelaufen ist, daher einer gewissen Abnutzung unterliegt und Gebrauchsspuren aufweist. Auch muss der Verkäufer nicht unbedingt ein Händler sein, so dass beim Kauf/Verkauf von/an privat zusätzlich die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs zur Anwendung kommen können.

Zudem kommt es bei gebrauchten Fahrzeugen vermehrt auf die Frage an, was der Verkäufer an Aussagen über das Fahrzeug trifft und inwieweit der Käufer bestimmte Erwartungen an das Fahrzeug und seine Eigenschaften haben darf oder durfte.

Da die Palette der Möglichkeiten außerordentlich umfangreich ist, seinen hier nur ein paar Stichworte aus den typischen Konstellationen aufgelistet:

  • Unfallfreiheit/Bagatellschäden
  • tatsächliche Laufleistung (Tachoangaben, Check-Heft, etc.)
  • Sachmangel in Abgrenzung zum Verschleiß

Bei konkreten Fragen zu nähere Einzelheiten, wenden Sie sich bitte an unser Büro.

Führerschein

Führerscheinerwerb/-verlust

Wie man seinen ersten Führerschein macht, wissen alle.

Wie man den Führerschein behält und oder ihn nach einer Entzeihung wiedererlangt hingegen kaum einer.

Im Zuge unserer mobilen Gesellschaft ist der Entzug der Fahrerlaubnis meist eine sehr einschneidende Sanktion. Diese kann sowohl von einem Strafgericht veranlasst werden, aber auch verwaltungsrechtlich von der Führerscheinstelle.

Strafrechtliches Verfahren:

  • Verurteilung z.B. wegen Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung
  • Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Richter für mindestens 6 Monate
  • Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder im Wiederholungsfall ist für die Wiedererlangung eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) erforderlich.

Verwaltungsrechtliches Verfahren (hier dient die MPU stets als Mittel zur Prüfung der Fahreignung):

  • Anordnung zur MPU wegen zu vieler Punkte
  • Anordnung zur MPU zur Überprüfung der Fahreignung nach Kenntniserlangung dagegen sprechender Umstände

In allen Fällen ist eine frühzeitige Information des Rechtsanwalts sinnvoll und gerade in strafrechtlichen Fällen besonders wünschenswert, weil dort die Zeit zwischen der vorläufigen Entziehung bis zum endgültigen Urteil meist zugunsten des Betroffenen genutzt werden kann, um entweder die Fahrerlaubnis unmittelbar im strafrechtlichen Termin zurück zu  erhalten oder Maßnahmen zu ergreifen, die die Sperrfrist zumindest verkürzen können.

Leasing

Zahlreich sind mittlerweile auch die Probleme und Auseinandersetzungen bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen. Hierbei werden häufig zur Untermauerung der vermeintlichen Ansprüche des Leasinggebers Gutachten vorgelegt, die häufig durchaus zweifelhafte Positionen enthalten. Sollten Sie damit Probleme haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.Autohäuser.

Es bietet sich daher an, schon bei dem Abschluss des Leasingvertrages, diese Situation zu berücksichtigen und ggf. im Rahmen der Vertragsgestaltung darauf einzuwirken. Auch hier bietet sich die Möglichkeit der kurzfristigen Beratung, wenn Sie sich an uns wendenAutohäuser.

Das Leasing von Fahrzeugen ist in unserem Wirtschaftsalltag etwas völlig normales geworden. Zwischenzeitlich sind die Angebote der Autohäuser sogar für Privatleute interessant geworden und daher weit verbreitet.

Das Leasing eines Fahrzeugs bedeutet, dass der Leasingnehmer, der meist zugleich Halter und Fahrer des Fahrzeugs ist, nicht die gleiche Rechtsstellung genießt, wie der Eigentümer, typischerweise der Leasinggeber.

Aus dieser Konstellation ergeben sich Besonderheiten, die im Falle der Unfallregulierung besonders zu beachten sind. Zwar sind die meisten Leasingverträge zwischenzeitlich so aufgebaut, dass der Leasingnehmer weitgehend selbständig die Unfallregulierung veranlassen kann, wenn aber der Schaden eine stimmte Höhe im Verhältnis zu dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs erreicht, wollen die Leasinggeber diese selber veranlassen oder den Leasingvertrag beenden und abrechnen. Auch stehen dem Leasingnehmer nicht alle Ansprüche uneingeschränkt zu, etwa

die Wertminderung, die meist direkt an die Leasinggeber zu zahlen ist.t.

Da der Leasinggeber als nichthaltender Eigentümer zudem nicht den Regeln des Strassenverkehrsgesetzes unterliegt und sich ein mögliches Mitverschulden des fahrenden Leasinnehmers nicht zurechnen lassen muss, können sich – je nach Interessenslage – ganz unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Unfallregulierung ergeben, die zwischen den Beteiligten abgesprochen werden bzw. bei der Vorgehensweise dringend berücksichtigt werden müssen. Dies gilt besonders für Autohäuser.

Schließlich ist zu beachten, dass, beispielsweise bei einem Totalschaden des Leasingobjekts (Fahrzeug) oder wenn dieses aufgrund anderer Umstände (z.B. Diebstahl etc.) komplett „untergeht“, sich weitere Besonderheiten nicht nur im Rahmen der Abrechnung mit der Versicherung, sondern auch gegenüber dem Leasingnehmer ergeben. Die vorzeitige Abrechnung eines Leasingvertrages ist für dem meist unkundigen Leasingnehmer nicht nachzuvollziehen und daher stets zu überprüfen, ob die dafür entwickelten Grundsätze der Rechtssprechung beachtet wurden.Autohäuser.

Werkstatt / Reparatur

Für die Reparatur eines Fahrzeugs gilt das Werkvertragsrecht. Hier sind die Problemfälle relativ übersichtlich. Maßgeblich ist der Vertrag und der sich daraus ergebende Umfang der Reparatur.

Probleme ergeben sich:

  • fehlende Festlegung des genauen Umfangs der Reparatur
  • was gilt bei der Suche nach einem Fahler?
  • welche Gewährleistungsrechte hat der Auftraggeber (Kunde)?
  • welche Rechte hat der Auftragnehmer (Werkstatt)?
  • wie weit geht das Werkunternehmerpfandrecht?

Hier ist dringend Schriftlichkeit empfohlen, um beidseitige Missverständnisse über den Umfang der Reparatur auszuschließen.

Problematisch sind dabei die Fälle, in denen der Fehler am Fahrzeug nicht auszumachen ist und erst „gesucht“ werden muss. Treffen Sie eine genaue Absprache über den Umfang der Suche (stunden) und die Höhe des dafür zu berechnenden Preises.