Besonderheiten zur Unfallflucht
Bei der Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 StGB geht es nicht um die Frage, ob ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Schutzzweck dieser Norm ist es, einem möglicherweise aufgrund eines Unfalls Geschädigten, die Möglichkeit der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu geben. Dieses wird dadurch erreicht, dass der vermeintliche Unfallverursacher seine Daten, d.h. Personalien und Anschrift sowie sein – sofern das Delikt mit einem Fahrzeug begangen wurde – Kennzeichen und Haftpflichtversicherung dem Geschädigten mitteilt.
Die häufigsten Unfallfluchten ergeben sich im Bereich der so genannten Parkrempler. D.h. beim Ausparken oder Vorbeifahren an Fahrzeugen kommt es zu einer Berührung. Bemerken Sie diese Berührung (optisch, akustisch oder taktil) müssen Sie unbedingt sofort anhalten und sowohl Ihr als auch das gegnerische Fahrzeug sofort überprüfen. Sollte der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs nicht zu erreichen sein, ist es in jedem Falle hilfreich, sofort die Polizei über 110 anzurufen und die persönlichen Daten dort mitzuteilen. Alles Weitere kann dann mit dem Unfallgegner und Ihrer Haftpflichtversicherung in Ruhe geregelt werden.
Bemerken Sie den Unfall hingegen nicht und mussten Sie ihn auch nicht bemerken, werden Sie meist erst dadurch aufmerksam, dass Sie von der Polizei angesprochen werden, entweder in schriftlicher Form oder durch einen Anruf oder indem die Beamten unmittelbar bei Ihnen vor der Haustür stehen und Ihr Fahrzeug sehen wollen. In dem Zusammenhang ist es grundsätzlich für Sie vorteilhaft, wenn Sie (zunächst) keinerlei Angaben gegenüber der Polizei ohne Rücksprache mit uns machen.
Wenn Sie von der Situation durch die Polizei überrascht werden, machen Sie keinerlei Angaben, insbesondere nicht darüber, wo Sie und Ihr Fahrzeug sich in der Vergangenheit befunden haben. Sie sind allerdings dazu verpflichtet, das Fahrzeug der Polizei zu zeigen und dieser die Möglichkeit einzuräumen, es zu fotografieren und zu untersuchen. Sobald dies geschehen ist, sollten Sie sich unverzüglich mit unserem Büro in Verbindung setzen.
Besonderes zu Alkoholdelikten
Im Zusammenhang mit Alkoholdelikten, wird Ihnen durch die Polizei unmittelbar eine Blutprobe entnommen, anhand derer Ihre Blutalkoholkonzentration (BAK) ermittelt wird. Die Höhe der BAK ist entscheidend für die Frage, ob es sich noch um ein Bußgeldverfahren oder schon um ein Strafverfahren handelt. Solange der Wert der BAK unter 1,1 Promille liegt und keine besonderen Auffälligkeiten hinsichtlich des Fahrverhaltens hinzutreten, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Sollten derartige Auffälligkeiten hingegen vorhanden sein, kann der strafrechtlich relevante Bereich bereits ab einer BAK von 0,3 Promille erreicht sein.
In allen Fällen sollten Sie beachten, dass Sie gegenüber der Polizei bzw. dem die Blutprobe entnehmenden Arzt keinerlei Aussagen im Hinblick auf Ihr Trinkverhalten machen, weil sich daraus für die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer evtl. denkbaren Rückrechnung ergibt, die den BAK-Wert zu Ihren Ungunsten beeinflussen kann.
Typischerweise vergehen zwischen dem Anhalten durch die Polizei und der Entnahme der Blutprobe ein bis etwa zwei Stunden, in denen von Ihnen Blutalkohol abgebaut wird.
Sollte – auch unter Berücksichtigung einer eventuellen Rückrechnung – bei Ihnen eine BAK von mehr als 1,59 Promille festgestellt werden, hat dieses typischerweise nicht nur den (vorläufigen) Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge, sondern auch, dass Sie im Falle der Neubeantragung Ihrer Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) – umgangssprachlich „Idiotentest“ – absolvieren müssen.
Da diese Maßnahmen für Sie meist von besonderer Bedeutung sind, liegt ein besonderes Augenmerk dieser Kanzlei darin, diese Maßnahmen entweder zu Ihren Gunsten zu beeinflussen oder Ihnen Möglichkeiten an die Hand zu geben, die Sperrfrist und die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis – meist durch die Beschlagnahme des Führerscheins vor Ort durch die Polizei – in Ihrem Sinne und zu Ihrem Vorteil zu nutzen.
Deshalb ist es außerordentlich wichtig und für Sie vorteilhaft, wenn Sie sich unverzüglich nach dem Delikt mit uns in Verbindung setzen.